I.
Antragsteller (Ast) und Antragsgegner (Ag) streiten darüber, ob die der Ast von ihren Subunternehmern in Rechnung gestellten Bauleistungen zum Betriebsausgabenabzug berechtigen.
Die Ast sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 2007 bis 2009 zunächst erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ast'in betrieb bis zum 31.12.2010 ein Einzelunternehmen für Maurer- und Betonbauerhandwerk. Für die Streitjahre wurde sie zunächst erklärungsgemäß zur Gewerbesteuer veranlagt. Alle Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
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