FG Hamburg - Beschluss vom 31.08.2011
6 V 2/11
Normen:
AO § 140; AO § 162; UStG § 22 i. V. m. UStDV § 63; UStDV § 64; UStDV § 65; UStDV § 66; UStDV § 67; UStDV § 68;

Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens

FG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 6 V 2/11

DRsp Nr. 2011/20940

Einkommensteuergesetz : Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens

1. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung ergibt sich für Unternehmen aus § 22 UStG i. V. m. §§ 63 bis 68 UStDV. Diese Aufzeichnungspflicht wirkt, da dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält und sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG und GewStG. 2. Im Bereich des Taxigewerbes genügen die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.

Normenkette:

AO § 140; AO § 162; UStG § 22 i. V. m. UStDV § 63; UStDV § 64; UStDV § 65; UStDV § 66; UStDV § 67; UStDV § 68;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Antragstellers.

Der einzeln veranlagte Antragsteller betreibt seit 1991 als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit mehreren Fahrzeugen. Er ermittelte für die Streitjahre seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG und erstellte die Buchführung für seinen Taxenbetrieb selbst. Für das Unternehmen des Antragstellers fuhren in den Streitjahren sechs Taxen.