FG Hamburg - Beschluss vom 24.01.2003
III 384/02
Normen:
FGO § 69 ; EStG § 22 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 617
EFG 2003, 713

Einkommensteuer/Grundgesetz: Keine AdV bei Einkünften aus privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften

FG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2003 - Aktenzeichen III 384/02

DRsp Nr. 2003/6618

Einkommensteuer/Grundgesetz: Keine AdV bei Einkünften aus privaten Wertpapier-Veräußerungsgeschäften

Bei der Abwägung zwischen den auf strukturelle Vollzugshindernisse gestützten verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Besteuerung privater Wertpapier-Veräußerungsgeschäfte einerseits und dem öffentlichen Haushaltsinteresse andererseits hat letzteres Vorrang.

Normenkette:

FGO § 69 ; EStG § 22 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

A.

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Besteuerung privater (Wertpapier-)Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 2000 geltenden Fassung (EStG) eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt werden kann.

Die Antragsteller, zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Ehegatten, erzielten im Streitjahr 2000 u.a. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in siebenstelliger Höhe. Die Wertpapiere wurden teils weniger als sechs Monate und im Übrigen weniger als ein Jahr nach Anschaffung veräußert.

II. Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) setzte gemäß den erklärten Einkünften die Einkommensteuer mit Bescheid vom 5. August 2002 fest und fordert eine in DM siebenstellige bzw. in EURO sechsstellige Nachzahlung.