A.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Besteuerung privater (Wertpapier-)Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 2000 geltenden Fassung (EStG) eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt werden kann.
Die Antragsteller, zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Ehegatten, erzielten im Streitjahr 2000 u.a. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in siebenstelliger Höhe. Die Wertpapiere wurden teils weniger als sechs Monate und im Übrigen weniger als ein Jahr nach Anschaffung veräußert.
II. Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) setzte gemäß den erklärten Einkünften die Einkommensteuer mit Bescheid vom 5. August 2002 fest und fordert eine in DM siebenstellige bzw. in EURO sechsstellige Nachzahlung.
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