Die Beteiligten streiten über die Frage, ob einem Anspruch des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist leiblicher Vater des Kindes A, geboren am .... Der Kläger hatte im Streitzeitraum seinen alleinigen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg. Er war - schon seit Oktober 1998 - selbständig in Deutschland als ... tätig. Die von dem Kläger geschiedene Kindesmutter hatte im Streitzeitraum ihren alleinigen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in B, Polen. Sie übte eine Vollzeiterwerbstätigkeit bei der C ... (C) in D, Polen, aus.
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