FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 10.05.2012
1 K 19/11
Normen:
VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 87 Abs. 8 Satz 1; EStG 2010 § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Einkommensteuer/Kindergeld: Kindergeldberechtigung eines in Deutschland wohnhaften EU-Ausländers für seine Kinder, die im EU-Ausland im Haushalt der Kindesmutter leben

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 1 K 19/11

DRsp Nr. 2012/14677

Einkommensteuer/Kindergeld: Kindergeldberechtigung eines in Deutschland wohnhaften EU-Ausländers für seine Kinder, die im EU-Ausland im Haushalt der Kindesmutter leben

Besteht nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten nur ein Kindergeldanspruch einer Person, so kann ein Anspruch auf Kindergeld anderer Personen bzw. ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an andere Personen nicht aufgrund europäischer Vorschriften fingiert werden.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 87 Abs. 8 Satz 1; EStG 2010 § 64 Abs. 2 Satz 1; EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung für die Kinder A und B sowie über die Frage, an wen das Kindergeld ggf. auszuzahlen ist.

Der Kläger und die Beigeladene, beide polnische Staatsangehörige, sind die leiblichen Eltern der Kinder A, geboren am ..., und B, geboren am .... Der Kläger und die Beigeladene waren und sind nicht miteinander verheiratet. Der freizügigkeitsberechtigte Kläger hat seinen alleinigen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg, die Beigeladene hat ihren alleinigen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in C, Polen.