BFH - Urteil vom 04.09.2019
X R 43/17
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1251
BB 2020, 277
DB 2020, 762
DStR 2020, 207
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2510/14

Einkommensteuerlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr

BFH, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen X R 43/17

DRsp Nr. 2020/1731

Einkommensteuerlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr

Konnte der Steuerpflichtige in rentenrechtlich zulässiger Weise Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr leisten, die jedoch erst im Zahlungsjahr rentenrechtlich wirksam werden, sind diese Beiträge im Rahmen der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG als Beiträge für das Jahr zu berücksichtigen, für das sie zulässigerweise geleistet wurden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.07.2017 – 1 K 2510/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 2009, 2010 und 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger bezieht seit dem 01.10.2003 wegen Berufsunfähigkeit Versorgungsleistungen aus der Bayerischen Ärzteversorgung (Versorgungswerk).