Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob über die bereits berücksichtigten sonstigen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben hinaus weitere Aufwendungen abzugsfähig sind. Die Kläger gehen insoweit von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 3a Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) aus.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielt als Konstruktionstechniker und die Klägerin als Rechtsanwalts- und Notarangestellte jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber der Kläger behielt jeweils die folgenden Basis - Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Streitjahr ein:
Krankenversicherung | 3.265 € | 2.687 € | 5.952 € |
Zusatzbeitrag | 136 € | 136 € |
Summe Basiskrankenversicherung | 6.088 € |