Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Verlust der Klägerin (Klin.) aus der Veräußerung von Schweizer Aktien der Abzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt.
Mit Vertrag vom 01.04.2007 erwarb die Klin. zehn Stammaktien der Z AG (Z AG). Den Kaufpreis von 50.000 EUR entrichtete sie am 03.05.2007.
Die Z AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Das gesamte Aktienkapital der Z AG zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs durch die Klin. betrug 100.000 CHF und war in 1.000 Namensaktien zu nominell zu je 100 CHF aufgeteilt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Kapital der Z AG in 10.000.000 Namensaktien im Nominalwert von je 0,01 CHF eingeteilt, so dass die Klin. gemäß Aktienzertifikat vom 26.10.2010 Inhaberin von 100.000 Namensaktien im Gesamtwert von nominal 1.000 CHF und dadurch mit 1 % am Gesamtkapital der Gesellschaft beteiligt war.
Die Z AG hält 14 % der Aktien der C Holding (C Holding), die ihren Sitz ebenfalls in der Schweiz hat. Die C Holding wiederum hält das gesamte Aktienpaket der C AG (C AG).
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