FG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.2021
2 K 195/19
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses; Bestimmung des Umfangs der betrieblichen Nutzung des Pkw

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 2 K 195/19

DRsp Nr. 2024/579

Einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses; Bestimmung des Umfangs der betrieblichen Nutzung des Pkw

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses für die Jahre 2011 bis 2015 sowie der Umfang der betrieblichen Nutzung des Pkw.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in den Streitjahren in A. Der Kläger ist 1955 und die Klägerin 1954 geboren.

Der Kläger war von Beruf Rechtsanwalt. Seit dem Jahr 1995 befand sich die Kanzlei in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnhaus der Kläger. Der Kläger führte damals zunächst zusammen mit X eine Anwaltssozietät. 2002 trennten sich die Gesellschafter und der Kläger betrieb nun alleine in den angemieteten Räumen seine Kanzlei. In der Folgezeit hatte er zunächst verschiedene angestellte Rechtsanwälte. Seit 2005 hat der Kläger die Personalkosten dann immer weiter reduziert. Es gab schließlich ab Februar 2012 keine Fachangestellten mehr. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger seine Kanzlei alleine geführt. Zwischen 2006 und 2012 gab es lediglich noch einen geringfügig Beschäftigten.

Im 2014 stellte der Kläger schließlich seine Notariatstätigkeit ein, 2018 stellte er auch seine Rechtsanwaltstätigkeit ein.