FG Nürnberg - Urteil vom 25.01.2019
7 K 410/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12 Nr. 2;

Einkommensteuerliche Anerkennung von Geldleistungen an eine GmbH als Sonderausgaben

FG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2019 - Aktenzeichen 7 K 410/15

DRsp Nr. 2019/5554

Einkommensteuerliche Anerkennung von Geldleistungen an eine GmbH als Sonderausgaben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 12 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Geldleistungen als Sonderausgaben.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2011 und 2012 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

An der A-GmbH , vormals als AA- GmbH firmierend, waren am Stammkapital i.H.v. 100.000 DM B mit 50.000 DM, die A3-GmbH KG mit 33.300 DM, die Schwester des Klägers A4 mit 8.400 DM und der Kläger (A1) mit 8.300 DM beteiligt.

Komplementärin der A3-GmbH KG war die A3-GmbH , Kommanditisten waren zuletzt A4 und der Kläger.

Bis 31.12.1999 war außerdem die Mutter des Klägers, A5 , mit einer Kommanditeinlage von 60.000 DM (entspricht 15 % am Gesellschaftsvermögen) Kommanditistin der A3-GmbH KG und Gesellschafterin der A-GmbH . Mit notariell beurkundetem Übergabevertrag vom 20.01.2000 übertrug sie mit Wirkung ab 01.01.2000 je zur Hälfte dem Kläger und ihrer Tochter A4 ihren Kommanditanteil an der A3-GmbH KG nebst einer Darlehensforderung gegen die A3-GmbH KG in i.H.v. 312.000 DM und ihren Gesellschaftsanteil an der A-GmbH . An allen Gesellschaftsbeteiligungen behielt sie sich den lebenslänglichen Nießbrauch vor, der ihr das Gewinnbezugsrecht gewährte.