FG Niedersachsen - Urteil vom 14.06.2016
13 K 33/15
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 2928
DStRE 2017, 907

Einkommensteuerliche Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten anlässlich einer Betriebsaufgabe

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 13 K 33/15

DRsp Nr. 2016/17667

Einkommensteuerliche Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungsposten anlässlich einer Betriebsaufgabe

Ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten anlässlich einer Betriebsaufgabe aufzulösen, ist er im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns und nicht als laufender Gewinn zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten beim laufenden Gewinn des Klägers oder beim Betriebsaufgabegewinn nach §§ 14, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger betreibt seit 1998 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den er gepachtet hat. Mit Schreiben vom 30. März 2011, beim Beklagten eingegangen am 31. März 2011 hat er die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zum 31.12.2010 erklärt.

In der Bilanz vom 30.06.2010 war ursprünglich ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) wegen eines Zinszuschusses nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gebildet. Dieser wurde im Nachgang zur Außenprüfung auch für die Vergangenheit degressiv aufgelöst, so dass sich jetzt noch zum 31.12.2010 ein niedrigerer Bestand ergibt. Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig.