Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist, ob die gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Die verheiratete Klägerin wurde für die Streitjahre 2004 bis 2011 mit ihrem Ehemann beim Wohnsitz-Finanzamt 1 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG (Einkommensteuergesetz).
I.
Mit Bauträgervertrag vom 29.12.1995 erwarb die Klägerin in 2 einen 25,00/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstück-Nr., "xxx" (Bauplatz), auf dem eine in ihrem Sondereigentum stehende Ferienwohnung im Haus Nr. 6 (Wohnung 6b) errichtet werden sollte. Es handelt sich hierbei um eine in Holzständerbauweise zu errichtende Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 50 qm. Laut Kaufvertrag betrug der Netto-Kaufpreis 135.000 DM (69.024 €). Laut Anlagenverzeichnis zum 01.01.2004 wurden als ursprüngliche Anschaffungskosten davon abweichend folgende Beträge angesetzt:
Gebäude | 115.843,60 DM | (59.229,89 €) |
Grund und Boden | 20.280,00 DM | (10.369,00 €) |
Inventar | 13.731,15 DM | (7.020,63 €) |
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