FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 23.05.2005
3 V 8/05
Normen:
EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Einkommensteuerliche Behandlung der Erträge aus einer Wandelanleihe

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 3 V 8/05

DRsp Nr. 2006/29597

Einkommensteuerliche Behandlung der Erträge aus einer Wandelanleihe

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der in der Zeit zwischen der Gewährung eines mit dem Recht auf Wandlung des Darlehens in eigene Aktien des Darlehensnehmers ausgestatteten sog. Wandeldarlehens und der Veräußerung eines Teils des Wandeldarlehens entstandene Kursgewinn in der durch die Veräußerung realisierten Höhe als sog. Marktrendite zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt (Anschluss an den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 5.4.2005, 5 V 285/04). Ebenso verhält es sich mit Vergütungen für die Abtretung von Wandlungsrechten oder für den Verzicht auf Ausübung des Wandlungsrechts.

Normenkette:

EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.