BFH - Urteil vom 06.11.2019
X R 39/17
Normen:
EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, § 22 Nr. 5 Satz 13, § 34 Abs. 2 Nr. 4, § 93 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2; AltZertG § 14 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 405
BFH/NV 2020, 408
BStBl II 2020, 217
DStR 2020, 330
DStRE 2020, 308
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3136/16

Einkommensteuerliche Behandlung der förderunschädlichen Auszahlung einer Kapitalabfindung auf eine Kleinbetragsrente

BFH, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen X R 39/17

DRsp Nr. 2020/2516

Einkommensteuerliche Behandlung der förderunschädlichen Auszahlung einer Kapitalabfindung auf eine Kleinbetragsrente

1. Die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 EStG förderunschädlich ausgezahlte Kapitalab-findung einer Kleinbetragsrente ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang ein-kommensteuerpflichtig. 2. Die Anwendung des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen setzt nicht voraus, dass der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung noch zertifiziert ist. Es genügt in diesem Zusammenhang vielmehr, wenn für den einzelnen zuvor geleisteten Beitrag die Voraussetzungen des § 10a oder des Abschn. XI des EStG —zu denen auch die Zertifizierung gehört— vorgelegen haben. 3. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbe-tragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen kann in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG nicht allein mit der Begründung bejaht werden, der ursprüngliche Altersvorsorgevertrag habe eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit nicht vorgesehen.