BFH - Urteil vom 12.05.2015
VIII R 4/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52a Abs. 10 Sätze 3 und 6;
Fundstellen:
BFHE 250, 75
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2030/13 484

Einkommensteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Einlösung einer an der Börse gehandelten, einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbriefenden Schuldverschreibung

BFH, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen VIII R 4/15

DRsp Nr. 2015/15593

Einkommensteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Einlösung einer an der Börse gehandelten, einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbriefenden Schuldverschreibung

Der Gewinn, der dadurch entsteht, dass eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibung eingelöst wird, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft, ist weder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG noch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Dezember 2014 10 K 2030/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52a Abs. 10 Sätze 3 und 6;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im März 2009 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Xetra-Gold). Im Januar 2011 ließ er sich gegen Ausbuchung seines Wertpapierbestandes 20 Goldbarren à 100 Gramm physisch aushändigen. Unter Berücksichtigung des Goldwertes zum Zeitpunkt des Erwerbs der Inhaberschuldverschreibung und zum Zeitpunkt der Aushändigung der Goldbestände erzielte er einen Buchdifferenzgewinn in Höhe von 20.473,42 €.