Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Dezember 2014 10 K 2030/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im März 2009 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Xetra-Gold). Im Januar 2011 ließ er sich gegen Ausbuchung seines Wertpapierbestandes 20 Goldbarren à 100 Gramm physisch aushändigen. Unter Berücksichtigung des Goldwertes zum Zeitpunkt des Erwerbs der Inhaberschuldverschreibung und zum Zeitpunkt der Aushändigung der Goldbestände erzielte er einen Buchdifferenzgewinn in Höhe von 20.473,42 €.
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