BFH - Urteil vom 12.05.2015
VIII R 35/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52a Abs. 10 Sätze 3 und 6;
Fundstellen:
BFHE 250, 71
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4022/12 1791

Einkommensteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Inhaberschuldverschreibung auf Lieferung physischen Goldes

BFH, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen VIII R 35/14

DRsp Nr. 2015/15592

Einkommensteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Inhaberschuldverschreibung auf Lieferung physischen Goldes

Der Gewinn aus der Veräußerung einer an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibung, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieft und den aktuellen Goldpreis abbildet, ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2014 9 K 4022/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52a Abs. 10 Sätze 3 und 6;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2010) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb im September 2008 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Xetra-Gold), die er im März 2010 mit einem Gewinn in Höhe von 623.834 € veräußerte.