BFH - Urteil vom 16.03.2023
VIII R 36/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 6; EStG § 32d Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AO § 42; EStG 2013;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 808
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2950/16

Einkommensteuerliche Behandlung des sog. BondstrippingAufteilung der Anschaffungskosten auf den Anleihemantel und die Zinsscheine

BFH, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen VIII R 36/19

DRsp Nr. 2023/6533

Einkommensteuerliche Behandlung des sog. Bondstripping Aufteilung der Anschaffungskosten auf den Anleihemantel und die Zinsscheine

1. NV: Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 4 Sätze 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. 2. NV: § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.09.2019 – 8 K 2950/16 E aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 21.09.2020 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers, die der tariflichen Steuer unterliegen, um … € auf ./. … € herabgesetzt und die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, um … € auf … € erhöht werden.