Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 05.09.2019 – 8 K 2950/16 E aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 21.09.2020 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers, die der tariflichen Steuer unterliegen, um … € auf ./. … € herabgesetzt und die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, um … € auf … € erhöht werden.
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