I.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Streitig ist, ob der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 a.F. i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.
Der 1936 geborene Kläger war, zumindest bis Ende 1999, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. XY GmbH (GmbH).
Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. November 1979, modifiziert durch Gesellschafterbeschluss vom 17. April 1984, wurde dem Kläger bei Ausscheiden nach dem vollendeten 65. Lebensjahr eine Pension durch die GmbH zugesagt.
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