FG München - Urteil vom 19.03.2002
6 K 861/00
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 a.F ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 3 ;

Einkommensteuerliche Behandlung einer Abfindung einer Pensionsverpflichtung eines GmbH-Geschäftsführers

FG München, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 6 K 861/00

DRsp Nr. 2002/4612

Einkommensteuerliche Behandlung einer Abfindung einer Pensionsverpflichtung eines GmbH-Geschäftsführers

Eine Entschädigung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitwirkte und er bei Aufgabe seiner Rechte unter einem solchen erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat, dass er sich der veränderten Situation nicht entziehen konnte.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 a.F ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Streitig ist, ob der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 a.F. i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Der 1936 geborene Kläger war, zumindest bis Ende 1999, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. XY GmbH (GmbH).

Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. November 1979, modifiziert durch Gesellschafterbeschluss vom 17. April 1984, wurde dem Kläger bei Ausscheiden nach dem vollendeten 65. Lebensjahr eine Pension durch die GmbH zugesagt.