Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens vereinbarter Wertausgleich bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen ist.
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wobei er seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt. Die Klägerin ist Hausfrau.
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