FG Köln - Urteil vom 21.03.2018
3 K 544/17
Normen:
EStG § 2 Abs. 4; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 1904

Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie als außergewöhnliche Belastungen

FG Köln, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 3 K 544/17

DRsp Nr. 2018/15581

Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie als außergewöhnliche Belastungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 4; EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie, der sich der Kläger im Streitjahr (2015) unterzogen hat, als außergewöhnliche Belastungen zu behandeln sind.

Der 1982 geborene Kläger erlitt im April 1996 bei einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, an dessen Folgen er heute noch leidet. Erstmals in 2001 wurde dieses Leiden beim Kläger als Schwerbehinderung anerkannt und dessen Grad ab November 2006 unbefristet mit 60 % festgestellt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlt dem Kläger zum Ausgleich der Nachteile, die ihm durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entstehen, eine Unfallrente. Nach seinem Studium wurde der Kläger Ende 2011 in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erst übernommen, nachdem aufgrund einer eingehenden amtsärztlichen Untersuchung - insbesondere auf den Gebieten der Neurologie und der Augenheilkunde - die gesundheitliche Eignung des Klägers für den Vorbereitungsdienst festgestellt worden war. Der Kläger schloss den Vorbereitungsdienst mit Erfolg ab.