Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für erworbene Vertragsarztzulassungen durch die Kläger.
Die Kläger betrieben in den Streitjahren als Ärzte eine Gemeinschaftspraxis (im Folgenden: Gemeinschaftspraxis) zunächst in der Form der GbR. Am 1. Juni 2006 wurde die Gemeinschaftspraxis in das Partnerschaftsregister eingetragen.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 29. März 1994 errichteten (L) und (S) eine Gemeinschaftspraxis. L und S waren zu je 50 % an der Gemeinschaftspraxis beteiligt.
Mit Vertrag vom 13. Februar 1998 wurde die Gemeinschaftspraxis um (B) erweitert. B erwarb einen Gesellschaftsanteil i.H.v. 10 %.
Im Jahr 2001 trat (CL) in die Gemeinschaftspraxis ein und erwarb einen 10 %-igen Anteil an der Gemeinschaftspraxis.
Im Jahr 2004 wurde darüber hinaus (KB) in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Zu diesem Zweck schloss die Gemeinschaftspraxis L/S/B/CL (Partner 1) mit (M) (Partner 2) am 01. Juni 2004 einen Gemeinschaftspraxisvertrag in der Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
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