BFH - Urteil vom 16.09.2015
X R 43/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 251, 37
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1136/11

Einkommensteuerliche Behandlung von Erlösen aus der Teilnahme an Turnierpokerspielen

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen X R 43/12

DRsp Nr. 2015/19873

Einkommensteuerliche Behandlung von Erlösen aus der Teilnahme an Turnierpokerspielen

1. Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein. 2. Das Turnierpokerspiel (hier: in den Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha") ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines —und damit per se nicht steuerbares— Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. 3. Die für die Bejahung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem "am Markt orientierten", einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit muss stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Sie wird sich praktisch in erster Linie nach den Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch nach dem ungeschriebenen negativen Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung der Voraussetzungen einer privaten Vermögensverwaltung, richten.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts Köln vom 31. Oktober 2012 12 K 1136/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2;

Gründe

I.