Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber für den Kläger abgeschlossen hatte, zum Arbeitslohn gehören.
Der Kläger erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Arbeitgeberin hatte für ihn und andere Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen und die Zahlung der jeweiligen Prämien übernommen. Die Versicherung erstreckte sich auf Unfälle innerhalb und außerhalb des Berufs. Zahlungen waren bei Invalidität und Tod zu leisten. Bezugsberechtigter im Todesfall war der namentlich benannte Versicherungsnehmer.
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