BFH - Beschluss vom 23.04.2009
VI B 153/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6270/06

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Schulaufenthalt und Studienaufenthalt eines Kindes in Schottland als außergewöhnliche Belastungen; Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme zwecks einkommensteuerlicher Geltendmachung der Aufwendungen dieser Maßnahme

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen VI B 153/08

DRsp Nr. 2009/16479

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Schulaufenthalt und Studienaufenthalt eines Kindes in Schottland als außergewöhnliche Belastungen; Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme zwecks einkommensteuerlicher Geltendmachung der Aufwendungen dieser Maßnahme

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116;

Gründe:

I.

Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob die Aufwendungen für den Schul- und Studienaufenthalt eines Kindes in Schottland als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war zum Schul- und Studienaufenthalt in Schottland. Der Klägerin entstanden hierfür in den Streitjahren (2002, 2003) Aufwendungen in Höhe von rund 26 000 EUR und 16 000 EUR, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machte.