Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuerbescheide 2008 vom 02.08.2010, 2009 vom 24.02.2011, 2010 vom 27.06.2012, 2011 vom 21.08.2014 und 2012 vom 21.01.2014 dahingehend zu ändern, dass Abzugsbeträge nach § 10f EStG in Höhe von 2.071,- € in 2008 (9 % von 23.004,- € ), 2.211,- € in 2009 (9 % von 23.004,- € zuzüglich 9 % von 1.547,- €) und 2.560,- € in 2010, 2011 und 2012 (9 % von 23.004,- € zuzüglich 9 % von 1.547,- € zuzüglich 9 % von3.868,- €) berücksichtigt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
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