Unter Änderung der Bescheide vom 12.10.2011 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2013 wird die Einkommensteuer 2009 und 2010 dergestalt neu festgesetzt, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unberücksichtigt bleiben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu erstattenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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