FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2016
10 K 57/15
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1424

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 10 K 57/15

DRsp Nr. 2016/10899

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung

1. Im Anwendungsbereich des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG besteht entsprechend der neueren Rechtsprechung zu § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG eine generelle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers.2. Bei einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit sind bei der Berechnung der den Unterhaltsaufwendungen gegenzurechnenden Einkünfte gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die objektiv erzielbaren fiktiven Einkünfte des Unterhaltsempfängers anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin des Klägers als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte. Er lebt seit Mai 2007 mit seiner Lebensgefährtin (C) in einem Haushalt.

Die in 1974 geborene C war von Mitte 2004 bis Mitte 2005 im Rahmen eines Zeitvertrages bei der Firma N angestellt und erzielte in 2004 einen Bruttoarbeitslohn von 19.984 € und Einkünfte i.H.v. 19.064 €.