FG Hessen, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1143/14
Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer in Luxemburg ansässigen GoldhandelsgesellschaftBestehen eines Gewinnermittlungswahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 EStG bei Bestehen einer Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht
BFH, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen I R 48/19
DRsp Nr. 2023/6527
Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer in Luxemburg ansässigen GoldhandelsgesellschaftBestehen eines Gewinnermittlungswahlrechts gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 EStG bei Bestehen einer Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht
1. NV: Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst auszuüben (Anschluss an BFH-Urteile vom 20.04.2021 – IV R 3/20, BFHE 273, 119, und IV R 20/17, BFH/NV 2021, 1191).2. NV: In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht (Anschluss an BFH-Urteile in BFHE 273, 119, und in BFH/NV 2021, 1191).3. NV: Das Eingreifen der sog. Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den nationalen funktions- und informationsgleich sind (Anschluss an BFH-Urteile in BFHE 273, 119, und in BFH/NV 2021, 1191).
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.08.2019 – 10 K 1143/14 aufgehoben.
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