FG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2018
15 K 877/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Einkommensteuerliche Betrachtung eines Berufsabschlusses als Teil der Erstausbildung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 15 K 877/18 Kg

DRsp Nr. 2018/14389

Einkommensteuerliche Betrachtung eines Berufsabschlusses als Teil der Erstausbildung

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27.07.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 verpflichtet, Kindergeld für A ab 01.01.2016 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 11/38 und die Beklagte zu 27/38.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer mehraktigen Ausbildung des Kindes der nachfolgend angestrebte Berufsabschluss noch Teil der Erstausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ist.