Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27.07.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 verpflichtet, Kindergeld für A ab 01.01.2016 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 11/38 und die Beklagte zu 27/38.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer mehraktigen Ausbildung des Kindes der nachfolgend angestrebte Berufsabschluss noch Teil der Erstausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ist.
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