Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger sind die Ehefrau des am 13.6.2007 verstorbenen A sowie als weitere Erben dessen beiden Söhne. Sie wenden sich gegen die nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerfestsetzung der Eheleute für 2007 vom 22.5.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.7.2015. Streitig ist ein Spendenabzug in Höhe von 130.000 Euro.
Der Erblasser überwies seiner Ehefrau am 15.1.2007 schenkweise einen Betrag von 400.000 Euro unter der Auflage, einen Teilbetrag davon i.H.v. 130.000 Euro an den "B e.V." (100.000 Euro) und an die gemeinnützige Organisation "C e.V." (30.000 Euro) weiterzuleiten. Dem entsprechend zahlte sie, die Klägerin, am 22.2.2007 100.000 Euro an den Verein "B" und 30.000 Euro an C und erhielt darüber auf sie lautende Spendenquittungen. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer wurden die Zahlungen als die Bemessungsgrundlage mindernd berücksichtigt.
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