FG München - Urteil vom 03.02.2015
6 K 3817/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 6 Abs. 1;

Einkommensteuerliche Bilanzierung des Hälfteanteils einer Doppelgarage bei einem Einfamilienhaus zum Betriebsvermögen

FG München, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 6 K 3817/13

DRsp Nr. 2016/8754

Einkommensteuerliche Bilanzierung des Hälfteanteils einer Doppelgarage bei einem Einfamilienhaus zum Betriebsvermögen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die verheirateten Kläger werden beim beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb seines Einzelunternehmens S. e.K. Catering Vending mit System.

Die Kläger errichteten im Jahr 1979 das selbst bewohnte Einfamilienhaus einschließlich Doppelgarage in der V.-Str. 4 in G.. In der Doppelgarage, die an das Haupthaus angegliedert ist, waren sowohl die dem Privatvermögen als auch die als Betriebsvermögen des Einzelunternehmens aktivierten PKW der Kläger geparkt.

Im Rahmen der Betriebsprüfung für 1983 aktivierte der Kläger die eigengewerblich genutzten Grundstücksteile entsprechend dem halben Miteigentumsanteil des Klägers mit 11 % des Gesamtgrundstücks. Dabei handelte es sich um Lagerräume sowie die Hälfte der Doppelgarage. Die Lagerräume wurden ab dem Jahr 1989 nach dem Umzug des Betriebs nach G., P.-Str. 10 privat genutzt. Das Eigentum am Gesamtgrundstück ging nach dem notariellen Vertrag vom 2. Juli 2009 im Jahr 2009 auf die Klägerin über.