FG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.2021
3 K 3169/20 E
Normen:
EStG § 34b;

Einkommensteuerliche Ermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 3 K 3169/20 E

DRsp Nr. 2021/9401

Einkommensteuerliche Ermittlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 34b;

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Jahr 2018 (Streitjahr) u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem in Bundesland X belegenen Forstbetrieb. Das für die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständige Finanzamt A-Stadt erließ diesbezüglich am 24.07.2020 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2018. Festgestellt wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 118.226 Euro.

Der Beklagte übernahm diese Besteuerungsgrundlagen in den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 18.09.2020. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23.09.2020 Einspruch ein. Den Einspruch begründete er damit, dass die besonderen Steuersätze für die Kalamitätsnutzung gemäß § 34b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht angewendet worden seien. Von den Einkünften aus Forstwirtschaft seien 111.733,76 Euro aus windbruchbedingten Notverkäufen entstanden. Davon unterlägen 73,31 % dem halben Steuersatz und 26,69 % dem viertel Steuersatz.