FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2016
8 K 3276/14 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 34a;
Fundstellen:
BB 2016, 2453

Einkommensteuerliche Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 8 K 3276/14 F

DRsp Nr. 2016/16480

Einkommensteuerliche Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 34a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin klagebefugt ist und in der Sache, in welcher Höhe für die Jahre 2011 und 2012 die für die Tarifermittlung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in a. Sie gehörte zum Verbund der B Unternehmensgruppe. Gesellschafter der Klägerin waren der Geschäftsführer, ... B, als Kommanditist mit einer Beteiligung von 100 % und die B Gruppe Verwaltungs GmbH als Komplementär ohne vermögensmäßige Beteiligung. Unternehmensgegenstand war ... . Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.

Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 erklärte die Klägerin u.a. die außerbilanzielle Gewinnerhöhung i.H.v. insgesamt 91.798,87 Euro wegen der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG.