Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2012 und 2013 u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Mutter der Klägerin, Frau M, übertrug dieser im Wege dervorweggenommenen Erbfolge das Grundstück A-Straße 1 in B-Stadt mitaufstehendem, zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhaus und behielt sich einlebenslängliches Nießbrauchsrecht vor (§ 5 des notariellen Übertragungsvertrags vom3. November 2006). Dabei ist vereinbart, dass M als Nießbraucherin während der Dauer des Nießbrauchs alle Lasten des Grundstücks trägt, die sonst die Klägerin als Eigentümerin tragen müsste, insbesondere auch die Kosten außerordentlicher Ausbesserungen und Erneuerungen.
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