Streitig ist, ob Einkünfte aus einer Erziehungsstelle steuerpflichtig sind, ob ein Angehörigenmietverhältnis steuerlich anzuerkennen ist und ob Aufwendungen für einen "Lagerraum" abgezogen werden können.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben drei eigene Kinder.
Der Kläger verfügt über eine Berufsausbildung als Arzt und ist nichtselbständig als Medizin-Controller in der Verwaltung des Krankenhauses B. angestellt. Daneben betreibt er im Nebenerwerb in geringem Umfang Landwirtschaft. Im Jahre 2014 hat er eine weitere Nebentätigkeit als Dozent aufgenommen.
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