FG Niedersachsen - Urteil vom 25.01.2016
3 K 38/15, 3 K 39/15
Normen:
EStG § 3 Nr. 11; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Einkommensteuerliche Ignorierung eines tatsächlich nicht durchgeführten Mietvertrags zwischen nahestehenden Personen

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 3 K 38/15, 3 K 39/15

DRsp Nr. 2016/14617

Einkommensteuerliche Ignorierung eines tatsächlich nicht durchgeführten Mietvertrags zwischen nahestehenden Personen

1. Das FG folgt den Entscheidungen des BFH vom 5. November 2014 VIII R 27/11, VIII R 29/11 und VIII R 30/11. Der Umstand, dass hinsichtlich dieser Entscheidungen ein Nichtanwendungserlass vorliegt, ist kein Grund, die Revision zuzulassen.2. Wird ein Mietvertrag zwischen nahestehenden Personen tatsächlich nicht durchgeführt, ist er steuerlich nicht anzuerkennen.3. Legt der Steuerpflichtige einen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer erst Jahre später aufgenommenen freiberuflichen Tätigkeit nicht dar, können keine Betriebsausgaben abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte aus einer Erziehungsstelle steuerpflichtig sind, ob ein Angehörigenmietverhältnis steuerlich anzuerkennen ist und ob Aufwendungen für einen "Lagerraum" abgezogen werden können.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben drei eigene Kinder.

Der Kläger verfügt über eine Berufsausbildung als Arzt und ist nichtselbständig als Medizin-Controller in der Verwaltung des Krankenhauses B. angestellt. Daneben betreibt er im Nebenerwerb in geringem Umfang Landwirtschaft. Im Jahre 2014 hat er eine weitere Nebentätigkeit als Dozent aufgenommen.