EuGH - Urteil vom 28.02.2013
Rs. C-425/11
Normen:
Abkommen EG-Schweiz vom 21.06.1999 Art. 1 Buchst. a; Abkommen EG-Schweiz vom 21.06.1999 Anhang I Art. 9 Abs. 2; Abkommen EG-Schweiz vom 21.06.1999 Anhang I Art. 13 Abs. 1; Abkommen EG-Schweiz vom 21.06.1999 Anhang I Art. 15 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 889
BStBl II 2013, 896
DStR 2013, 514
DStR 2013, 8
IStR 2013, 353
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.07.2011

Einkommensteuerliche Veranlagung von Eheleuten bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg

EuGH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen Rs. C-425/11

DRsp Nr. 2013/4359

Einkommensteuerliche Veranlagung von Eheleuten bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg

Art. 1 Buchst. a des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die Staatsangehörige dieses Staates sind und mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen, die in dieser Regelung vorgesehene Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt.

Tenor: