FG Hamburg - Urteil vom 10.02.2016
6 K 83/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Einkommensteuerliche Voraussetzungen der selbständigen Tätigkeit als beratender Betriebswirt

FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 6 K 83/14

DRsp Nr. 2016/11866

Einkommensteuerliche Voraussetzungen der selbständigen Tätigkeit als beratender Betriebswirt

Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich auch die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Wer nach einem Abschluss als Bachelor of Arts im Studiengang Medienmanagement beruflich Unternehmen im Bereich Marketing und Kommunikation berät und für deren Kunden Konzepte für digitale und analoge Medien erstellt und anschließend durchführt, um das jeweilige Unternehmen als Markt zu platzieren, ist nicht selbständig als beratender Betriebswirt und in einem ähnlichen Beruf tätig.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte der Klägerin im Streitjahr 2011 als gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG zu qualifizieren sind.

1. 2.