Der Bescheid über Einkommensteuer für 2008 vom 27. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2014 wird mit der Maßgabe gemäß § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um zu berücksichtigende Investitionsabzugsbeträge in Höhe von 179.129,82 € gemindert werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, im Jahr 2008 (Streitjahr) Investitionsabzugsbeträge (IAB) nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Anspruch zu nehmen.
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