FG München - Beschluss vom 25.03.2010
V 312/10
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 41; AO § 42; AO § 90 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370; EStG § 25 Abs. 3;

Einkommensteuerliche Zuordnung von ins Ausland geflossenen Honoraren

FG München, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen V 312/10

DRsp Nr. 2010/11619

Einkommensteuerliche Zuordnung von ins Ausland geflossenen Honoraren

1. Für die Beurteilung der Einnahmen ist nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Domizilgesellschaft gehandelt hat, ob die Abrechnungsagenturen nur zum Schein eingeschaltet worden sind (§ 41 AO) oder die Verträge mit den Abrechnungsagenturen steuerlich nach § 42 AO nicht zugrunde zu legen sind. Denn dem Antragsteller sind die bezahlten Honorare für seine Arbeit abzüglich der Handling-Fee zuzurechnen. Er konnte über den ins Ausland geflossenen Anteil an den gezahlten Honoraren verfügen, zum einen, weil er selbst Inhaber des Kontos im Ausland war bzw. zum anderen, weil der nicht sofort ausgezahlte Honoraranteil nach summarischer Prüfung der substantiierten Feststellungen der Steuerfahndung treuhänderisch für den ASt gehalten worden ist (39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO). 2. Der Antragsteller hat sich nach summarischer Prüfung auf das branchenübliche Modell eingelassen, um Steuern zu sparen. Bei der gegeben Sachlage durfte sich er sich nicht auf die Auskunft der von der Abrechnungsagentur vermittelten und bezahlten Steuerberaterinnen verlassen, von denen er wusste, dass sie dieser und dem branchenüblichen Geschäftsmodell nahe standen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; AO § 41; AO § 42;