Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 87% und der Beklagte zu 13%.
Die Beteiligten streiten über die Frage des Ansatzes von Arbeitslohn für die private PKW-Nutzung des Klägers.
Der Kläger wurde in den Streitjahren 2014 und 2015 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma A GmbH in B (Arbeitgeberin). In den Streitjahren stand dem Kläger ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 45.200 €) auch zur Privatnutzung zur Verfügung.
Für die Jahre 2014 und 2015 führte der Beklagte eine Lohnsteueraußenprüfung beim Kläger durch. Im Rahmen dieser Prüfung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten habe, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei:
Art | 2014 | 2015 |
PKW Nutzung | 2.131,80 € | 1.232,16 € |
Übernommene Bruttosteuern aus Vorprüfung | 486,50 € |
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