Der Einkommensteuerbescheid 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. Januar 2013 und der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2014 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um 2.347.00 € gemindert werden.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Teilwertberichtigung für ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück.
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