FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.01.2015
6 K 1315/13
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Einkommensteuerlicher Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten im Falle des Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 6 K 1315/13

DRsp Nr. 2016/6626

Einkommensteuerlicher Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten im Falle des Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig sind das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung und der Werbungskostenabzug des Klägers für Familienheimfahrten.

Die Kläger sind ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar, die ihren Wohnsitz in S. haben. Der Kläger übt eine nichtselbständige Tätigkeit als Gleisbauer bei der DB AG aus. Im Streitjahr unternahm er insgesamt 66 Fahrten von seinem Wohnsitz zu Gleisbaustellen, die ihm sein Arbeitgeber ersetzte bzw. im Rahmen von kostenlosen Dienstfahrten mit der DB ermöglichte.

Nachdem der Beklagte die Einkommensteuererklärung 2012 der Kläger zunächst antragsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom 08. Oktober 2013 festgesetzt hatte, machten die Kläger nach fristgerecht erhobenem Einspruch im Einspruchsverfahren unter - erstmaliger - Vorlage der Aufstellung Bl. 15 f der Einkommensteuerakten Werbungskosten für die aus der Aufstellung ersichtlichen "Heimfahrten" des Klägers geltend.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 19. November 2013, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurück.