Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Ausbildung zum Diplom-Sportlehrer im freien Beruf - Fachrichtung Skisport (staatlich geprüfter Skilehrer) - an der U vorab entstandene Betriebsausgaben einer nach Abschluss der Ausbildung erst zu gründenden Skischule darstellen.
Der Kläger wurde in den Streitjahren 2000 bis 2008 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines EDV-Service. Seit dem Jahr 2005 ist der Kläger als Steuer- und Wirtschaftsberater tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte der Kläger auch gewerbliche Einkünfte aus einer "Skischul-Gründung bzw. dem Einkauf in eine bestehende Skischule" unter Ansatz der Einnahmen sowie der Ausgaben wie folgt:
2000 DM | 2001 DM | 2002 € | 2003 € | 2004 € | 2005 € | 2006 € | 2007 € | 2008 € | |
Einnahmen | 157 | ||||||||
Ausgaben | 2.622 | 2.132 | 1.706 | 6.172 | 352 | 944 | 2.101 | 702 | 1.494 |
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