BFH - Urteil vom 05.11.2014
VIII R 30/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1122/09

Einkommensteuerpflicht von Honorarzahlungen im Rahmen eines Erziehungsstellenvertrages

BFH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 30/11

DRsp Nr. 2015/8767

Einkommensteuerpflicht von Honorarzahlungen im Rahmen eines Erziehungsstellenvertrages

1. NV: Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungstellen abgewickelt und im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen die öffentlichen Mittel von den Institutionen an die Erzieher --wie im Streitfall für die Aufnahme eines Pflegekindes-- ausgezahlt werden. 2. NV: Die Auffassung, bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern sei die Pflege regelmäßig nicht als erwerbsmäßig anzusehen, und diene deshalb unmittelbar der Förderung der Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG (BMF-Schreiben vom 20. November 2007 IV C 3 -S 2342/07/0001, BStBl I 2007, 824 zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII), ist nicht zu beanstanden. 3. NV: Privathaushalte der Erzieher sind keine Einrichtungen i.S. des § 34 SGB VIII, für die keine steuerfreien Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG in Betracht kommen.