Streitig ist, in welcher Höhe die Ruhestandsbezüge des Klägers zu besteuern sind.
Die Kläger sind Ehegatten und leben in Frankreich. Der Kläger bezieht als Beamter im Ruhestand seit 1993 Versorgungsbezüge (Pension). Die Klägerin ist Rentnerin und erhält seit dem 01.02.1996 Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung.
Im Januar 2011 gaben die Kläger nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ab und beantragten die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach den §§ 1a, 1 Abs. 3 EStG. Die Versorgungsbezüge des Klägers erklärten die Kläger jeweils auf der Anlage R als Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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