FG Niedersachsen - Urteil vom 28.06.2016
10 K 146/15
Normen:
EStG § 3b; EZulV § 17b;

Einkommensteuerpflichtigkeit der einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 10 K 146/15

DRsp Nr. 2016/12772

Einkommensteuerpflichtigkeit der einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 17a ff. EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei. Dies gilt auch, insoweit sich die Höhe der Zulage nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden richtet.

Normenkette:

EStG § 3b; EZulV § 17b;

Tatbestand

Streitig ist die Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten.

Die Kläger sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2014 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei nichtselbständig tätig und erzielte im Streitjahr neben seinen Grundbezügen Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten i.H.v. insgesamt 1.029,80 €. Diese gezahlten Zulagen behandelte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug.

Der Kläger erhielt zudem Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten für geleistete Stunden an Samstagen (0,77 €/Std.), Sonn- und Feiertagen (3,11 €/Std. (3,20 €/Std ab März 2014)) und zur Nachtzeit (1, 47 €/Std (1,51 €/Std ab März 2014)). Der Arbeitgeber behandelte diese Zulagen als steuerfreien Arbeitslohn.