FG Münster - Urteil vom 09.12.2022
4 K 1701/18 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 S. 3 Buchst. a; AO § 9 S. 1;

Einkommensteuerpflichtigkeit in Deutschland bei Wohnsitz im Ausland; Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung

FG Münster, Urteil vom 09.12.2022 - Aktenzeichen 4 K 1701/18 E

DRsp Nr. 2024/6751

Einkommensteuerpflichtigkeit in Deutschland bei Wohnsitz im Ausland; Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Zahlungen aus einer (inländischen) Berufsunfähigkeitsrente stellen eine Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBA-Liechtenstein dar, die nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. 2. Der Wohnsitzbegriff im Sinne von § 8 AO setzt keinen Aufenthalt während einer Mindestzeit voraus. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen. Soweit die Rechtsprechung negativ lediglich solche Nutzungen ausgrenzt, die über kurze Besuche zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken nicht hinausgehen, liegt keiner dieser Sachverhalte vor, wenn der Betreffende die Wohnung nutzt, um dort - wie hier - Besuch vor allem seiner minderjährigen Kinder während der Ausübung des Umgangsrechts empfangen zu können. 3. Für die Annahme eines Wohnsitzes im Sinne von § 8 AO ist es ohne Bedeutung, dass womöglich im Ausland noch eine weitere Wohnung unterhalten wird und ob der Steuerpflichtige von der im Inland belegenen Wohnung aus seiner täglichen Arbeit nachgeht und ob dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt.

Tenor