Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zahlung einer ausländischen Stiftung bei dem Kläger einkommensteuerpflichtig ist.
Im Dezember 2008 wurde mit Sitz in der Schweiz die Stiftung A als eine Familienstiftung im Sinne der Artikel
Die Stiftungsstatuten enthalten insbesondere folgende Regelungen:
Art. 2 Zweck
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