Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit eines besonderen Steuersatzes nach § 32 b Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995, BStBl I 1995,438 (EStG 1996).
Die Kläger waren im Streitjahr 1996 vom 01.01. bis 14.04. unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und zogen zum 15.04.1996 nach Japan. In Deutschland behielten sie weder einen Wohnsitz, noch erzielten sie hier weiterhin Einkünfte. Die Kläger erzielten in der Zeit ab 15.04.1996 ausländische Einkünfte von ... Tsd. DM.
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