FG Münster, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1734/05
Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigungfähigkeit von Kindern bei Ableistung eines Freiwilligendienstes; Analoge Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) auf freiwillige soziale Dienste ohne Erfüllung des Voraussetzungen dieser Vorschrift; Dienste i.S. des § 14b Zivildienstgesetz (ZDG); Vereinbarkeit einer Nichtberücksichtigung von vergleichbarem Friedensdienst im Ausland mit Art. 3 GG
BFH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen III R 33/07
DRsp Nr. 2009/14987
Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigungfähigkeit von Kindern bei Ableistung eines Freiwilligendienstes; Analoge Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) auf freiwillige soziale Dienste ohne Erfüllung des Voraussetzungen dieser Vorschrift; Dienste i.S. des § 14bZivildienstgesetz (ZDG); Vereinbarkeit einer Nichtberücksichtigung von vergleichbarem Friedensdienst im Ausland mit Art. 3GG
1.Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar.2.Dienste i.S. des § 14bZDG sind Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern, von einem nach § 14b Abs. 3ZDG anerkannten Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3GG, dass andere Kinder, die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht berücksichtigt werden.